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Miete und Eigentum Wohngemeinschaft für Senioren Wie man im Alter friedlich zusammen leben kann
„Nicht allein und nicht ins Heim“, heißt es bei immer mehr älteren Menschen. Sie wünschen sich Wohn- und Hausgemeinschaften mit anderen Senioren oder mit Jung und Alt unter einem Dach. Die Initiativen gründen Vereine, verhandeln mit Kommunen, Vermietern, Bauträgern, Investoren. Haben sie geeigneten Wohnraum gefunden oder gebaut, so gilt es, den Alltag zu regeln. Verträge, zum Beispiel mit den Vermietern oder zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaften helfen, die gemeinsamen Wohnprojekte abzusichern - bis hin zu Pflegefall und Tod eines Mitbewohners.
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Der Verein als Rechtsform In der Studentenzeit reichte eine große Wohnung mit Gemeinschaftsküche und Bad noch völlig aus. In der Seniorenwohn- oder Hausgemeinschaft sind dagegen die eigenen ein bis zwei Zimmer, Küche und Bad gefragt. Begegnungsflächen und Gemeinschaftsräume fördern die Kommunikation untereinander und hilfsbereite, intensive Nachbarschaft. Trotz großer Nähe ist auch Distanz erlaubt: Wer Ruhe braucht, kann die Wohnungstüre hinter sich schließen. Da geeigneter Wohnraum nur schwer zu finden ist, suchen viele Initiativen einen Bauherren, der ihre Ziele unterstützt. Manche Gruppen gründen eine Genossenschaft, die meisten wählen die Rechtsform des eingetragenen Vereins, um akzeptierter Ansprechpartner bei Verhandlungen zu sein. Oft steht ihnen ein unabhängiger Projektberater zur Seite.
Schutz vor Kündigung und Mitbestimmung bei neuen Bewohnern Damit die Gemeinschaft von Dauer ist, sollten Gruppen, die gemietet haben, mit dem Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausschließen. Wenn ein Mitglied der Gruppe auszieht oder stirbt, heißt es einen geeigneten Nachfolger zu finden. Deshalb ist es hilfreich, wenn zusätzlich zum normalen Mietvertrag auch ein Kooperationsvertrag zwischen dem Vermieter und der Seniorenwohngruppe geschlossen wurde, der ein Mitbestimmungsrecht oder zumindest Mitsprache der Gruppe bei Neuvermietung einräumt.
Wohnungseigentümer: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung Hat eine Gruppe gemeinsam gebaut oder gekauft, so kann sie als Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Teilungserklärung eine Gemeinschaftsordnung verankern, die im Grundbuch festgeschrieben ist. In ihr lassen sich Mitbestimmungsrechte bei Verkauf und Vermietung von Wohnungen regeln. Schließlich soll bei einem Bewohnerwechsel niemand einziehen, der nicht zur Gemeinschaft passt.
Im Testament Vorsorge treffen In ihrem Testament können die einzelnen Eigentümer festlegen, wie ihre Erben nach ihrem Tod mit der Wohnung und dem Anteil am Gemeinschaftseigentum (Gruppenraum, Garagen, Garten) zu verfahren haben. Damit die Erben nicht einfach an den Meistbietenden verkaufen, kann der Erblasser der Gruppe ein Vorkaufsrecht einräumen, mindestens jedoch ein Mitspracherecht bei der Wahl eines Käufers oder Mieters. Die juristische Durchsetzbarkeit muss im Einzelfall geprüft werden. Zur Sicherung der Gemeinschaft sollte dem Erben der letzte Wille auf jeden Fall nahe gelegt werden.
Pflegedienste frei wählen Wenn einmal die Kräfte nachlassen, wollen sich die Mitglieder der Wohngemeinschaften nicht gegenseitig pflegen. Ein professioneller ambulanter Dienst übernimmt diese Aufgabe. Manche große Wohngemeinschaft plant allerdings, eine Pflegekraft selber einzustellen und die Pflege in eigener Regie durchzuführen. Hier ist Vorsicht geboten: Wird dabei die Wahlfreiheit des Pflegedienstes für den Einzelnen eingeschränkt, kann die Wohnanlage unter das Heimgesetz fallen. Dann drohen komplizierte bauliche und pflegerische Vorschriften, die schon aus finanziellen Gründen kaum einzuhalten sind. Die Wahlfreiheit des Pflegedienstes muss deshalb für jeden einzelnen Bewohner erhalten bleiben. Wahlfreiheit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn die Wohngruppe per Mehrheitsbeschluss einen Pflegedienst abwählen kann, weil sie mit der Pflege unzufrieden ist.
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